Auf dieser Seite möchten wir Ihnen interessante Gesetzesänderungen vorstellen:

Vormerksystem ("Punkteführerschein")
Dieses funktioniert auf folgende Art:

Der Katalog umfasst 13 besonders risikobehaftete und unfallträchtige Delikte. Begehen Sie innerhalb von 2 Jahren ein solches Vormerk-Delikt, so ist folgends vorgesehen:
  • beim 1. Mal - Vormerkung im Register
  • beim 2. Mal - Maßnahme wie z.B. Nachschulung, Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt, etc.
  • beim 3. Mal - Entzug des Führerscheines für mind. 3 Monate
Die Begehung des Vormerkdeliktes wird im Führerscheinregister für 2 Jahre vorgemerkt und nach Ablauf von 2 Jahren, unabhängig von einer weiteren Vormerkung, gelöscht.

Die bisherigen Entzugsdelikte (wie z.B. Alkohol am Steuer und Geschwindigkeitsübertretungen) sowie der bisherige Katalog an Geldstrafen bleiben bestehen.

die 13 Vormerkdelikte:

1. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei C-Führerschein (Lkw)
2. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei D-Führerschein (Autobus)
3. Übertretung der 0,5 Promille-Grenze (bis 0,8 Promille)
4. Behinderung und Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
5. Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Halt" bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
6. Überfahren von rotem Ampellicht mit Vorrangverletzung
7. Blockieren der Geleise und Verstoß gegen gelbes oder rotes Licht bei Eisenbahnkreuzungen und Umfahren der bereits geschlossenen Schrankenanlage
8. Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
9. Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
10. Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
11. Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden
12. Missachtung der Tunnelverordnung bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunnel
13. Missachtung des Fahrverbotes für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen

Die Wohnsitzgebundenheit zur Ablegung der Führerscheinprüfung ist gestrichen worden, d.h., ein Schüler mit Hauptwohnsitz Wien kann nun auch z. B. in der Fahrschule in Melk den Fahrkurs samt der Prüfung absolvieren.